Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 5/9 2.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP können Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Weiterziehbar sind somit Anordnungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, d.h. der Körperschaften und Anstalten sowohl des kantonalen wie des kommunalen und interkommunalen Rechts.