1.2 Im gegenständlichen Rekurs stellt sich der Rekurrent in der Rekursergänzung vom 16. November 2018 sowie im Schreiben vom 13. März 2020 auf den Standpunkt, dass zumindest eine teilweise Zuständigkeit des Baudepartementes bestehe. Auch ist beabsichtigt, die Rekursangelegenheit an eine ausserkantonale Stelle, die ElCom, zu überweisen. Eine allfällige Überweisung hat somit im Rahmen eines förmlichen Nichteintretensentscheids zu erfolgen.