Ist hingegen ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (A. KNEER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 11 N 19). Eines Nichteintretensentscheids bedarf es auch, wenn die Behörde der Ansicht ist, sie sei nicht zuständig, dies von einer Partei aber bestritten wird (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 6 N 22).