d) Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte der Rekurrent mit, dass am Rekurs festgehalten werde, sofern nicht kantonale Bestimmungen betroffen seien, die bei einer allfälligen Überweisung und dem damit verbundenen Wechsel der Zuständigkeit zu den Bundesbehörden hinfällig werden würden. Betreffend Auswechslung des Wasserzählers sei davon auszugehen, dass hierfür nicht die ElCom, sondern weiterhin die kantonale Zuständigkeit bestehe. Sodann sei fraglich, ob eine Aufteilung der Zuständigkeit auf verschiedene Behörden auf Kantonsund Bundesebene im Sinn der Einheit der Rechtsordnung sei.