Zur Begründung wird geltend gemacht, dass weder Art. 8a StromVV noch Art. 19 Abs. 4 des Stromreglements bzw. Art. 21 Abs. 2 des Wasserreglements eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die zwangsweise Installation eines sog. "intelligenten Messsystems (Smart Meter)" bilden würden. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 3/9 D. a) Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen und verwies auf die Begründung im angefochtenen Beschluss.