4. Eventualiter sei für die Umstellung auf ein sog. "intelligentes Messsystem (Smart Meter)" für die Erfassung elektrischer Energie in der Liegenschaft Nr. 001, Grundbuch Z.___ / Gebäude Assek. Nr. 002, B.___strasse115, Z.___ eine angemessene Übergangsfrist, mindestens aber bis 31. Dezember 2023, nötigenfalls mit dem Recht zur Selbstablesung, zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Politischen Gemeinde Z.___.