Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 2/9 Der Gemeinderat begründete seinen Beschluss damit, dass die Stromversorger – und somit auch die Elektrizitätsversorgung Z.___ – nach Art. 8a Abs. 1 der eidgenössischen Stromversorgungsverordnung (SR 724.71; abgekürzt StromVV) intelligente Messsysteme einzusetzen haben. Eine Zustimmung zur Einführung der Smart Meter sei daher nicht notwendig. Nach Art. 19 Abs. 4 des Stromreglements sowie nach Art. 21 Abs. 2 des Wasserreglements würden sodann die für die Messung notwendigen Zähler vom Werk geliefert. In der Rechtsmittelbelehrung gab der Gemeinderat Z.___ das Baudepartement als Rekursinstanz an.