BDE 2020 Nr. 22 Art. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die Überweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1). Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser.