{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=64b4044cb0b41b4c7226ad18a67d021d", "Checksum": "72a48de506a1ad4aee6e8d907cc4c12b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:45", "Checksum": "da7279b1f72c55b546e01e1361018b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655\n\n3.\nZusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baudepartementes nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom\n16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist samt den im Verfahren\neingereichten und ergangenen Akten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m.\nmit Art. 11 Abs. 3 VRP an die ElCom als voraussichtlich zuständige\nStelle zu überweisen.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Nichteintreten\nkommt einer Abweisung gleich – sind die amtlichen Kosten dem Re-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 7/9\nkurrenten aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– ist angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil dem Rekurrenten aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf und der\nFehler vom Betroffenen nicht ohne Weiteres erkannt werden konnte,\nist auf die Erhebung der Kosten zu verzichten (R. VON RAPPARD-HIRT,\nin: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 97 N 8).\n\n4.2 Der vom Rekurrenten am 23. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n5.\nDer Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n5.2 Da das Nichteintreten einer Abweisung gleichkommt hat der Rekurrent von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 8/9\nEntscheid\n\n1.\na) Auf den Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen nicht\neingetreten.\n\nb) Die Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist\nsamt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten an die\nEidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), Bern, als voraussichtlich zuständige Stelle zu überweisen.\n\n2.\na) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet.\n\nb) Der am 23. Juli 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 9/9\n"}