{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=64b4044cb0b41b4c7226ad18a67d021d", "Checksum": "72a48de506a1ad4aee6e8d907cc4c12b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:45", "Checksum": "da7279b1f72c55b546e01e1361018b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 5/9\n2.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP können Verfügungen und\nEntscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtli-\nchen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden,\nsofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an\ndas Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Weiterziehbar sind somit Anordnungen juristischer Personen des öffentlichen\nRechts, d.h. der Körperschaften und Anstalten sowohl des kantonalen\nwie des kommunalen und interkommunalen Rechts. Gemeint sind Behörden, die nicht unmittelbar dem Kanton, sondern anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit zuzuordnen sind (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 43bis N 7). Die sachliche Zuständigkeit des\njeweiligen Departementes zur Beurteilung des Rekurses bestimmt\nsich nach Art. 21 ff. GeschR. Das VRP des Kantons St.Gallen findet\njedoch keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP).\nDie abweichenden Bestimmungen können sich unter anderem auf Zuständigkeiten beziehen (H.-R. ARTA, a.a.O., Art. 2 N 3).\n\n2.3 Die Zuständigkeit des Baudepartementes gemäss Art. 43bis\nAbs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. n GeschR umfasst zwar\ndie Energieversorgung und -nutzung. So wurde das Stromreglement\nder Politischen Gemeinde Z.___ durch das Baudepartement genehmigt. Der Einsatz von intelligenten Stromzählern wird jedoch in Art.\n17a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7; abgekürzt StromVG) i.V.m. Art. 8a f. und 31e StromVV geregelt. Gemäss\nArt. 22 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung, trifft Entscheide und erlässt Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz\nberechtigt ist, im Wohnhaus des Rekurrenten einen intelligenten\nStromzähler zu installieren. Die Streitigkeit fällt somit in die Zuständigkeit der ElCom. So hat die ElCom in einem ähnlich gelagerten Fall\n(Aktenzeichen 233-00091) ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom\n11. Juni 2019 betreffend Auswechslung konventioneller Stromzähler\ndurch intelligente Messsysteme ebenfalls bejaht. Auf die Rechtsbegehren mit Bezug auf intelligente Stromzähler ist somit nicht einzutreten und der Rekurs diesbezüglich zuständigkeitshalber der ElCom zu\nüberweisen.\n\n2.4 Fraglich ist, ob das Baudepartement in Bezug auf intelligente\nMesssysteme für Wasser zuständig ist. Gemäss Art. 8a Abs. 2 Bst. d\nStromVG haben die Elemente von intelligenten Stromzählern so zusammen zu funktionieren, dass andere digitale Messmittel sowie intelligente Steuer- und Regelsysteme des Netzbetreibers eingebunden\nwerden können. Damit wird ermöglicht, dass auch stromfremde Messdaten (wie Gas, Wasser und Fernwärme) über das intelligente Messsystem abgerufen und verwaltet werden können. Vor diesem Hinter-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 6/9\ngrund – und aufgrund dessen, dass der ElCom im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach StromVG eine umfassende Kompetenz zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember\n2013 Erw. 1.1.2.2.) – scheint die Zuständigkeit der ElCom auch in Bezug auf intelligente Wasserzähler gegeben zu sein. Auf die Rechtsbegehren mit Bezug auf intelligente Wasserzähler ist daher ebenfalls\nnicht einzutreten und der Rekurs zumindest zur Prüfung der Zuständigkeit auch in diesem Streitpunkt an die ElCom zu überweisen.\n\n2.5 Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in\nden eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, so wird die Angelegenheit\nnach Fällung des eigenen Entscheids grundsätzlich von Amtes wegen\nan die zuständige Behörde weitergeleitet, sofern in diesem Zeitpunkt\nnoch Aspekte offen sind, welche die betreffende Behörde zu beurteilen\nhat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; abgekürzt VwVG]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2017, Erw. 11). Sollte die ElCom ihrerseits die\nZuständigkeit in Bezug auf Wasserzähler verneinen, so wäre die Angelegenheit wiederum zu überweisen. Eine Rücküberweisung an das\nBaudepartement käme jedoch nicht in Frage. Gemäss Art. 43bis Abs. 1\nBst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d GeschR fällt zwar das Wasserrecht in den Geschäftskreis des Baudepartementes. Das Wasserrecht\numfasst jedoch lediglich den Schutz und die Nutzung von öffentlichen\nGewässern. Die Trinkwasserversorgung fällt dagegen in die Zuständigkeit der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen (GVA). Gemäss Art. 49 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) sorgen die Politischen Gemeinden dafür, dass jederzeit\ngenügend Löschwasser – und damit auch Trinkwasser – zur Verfügung steht. Der Vollzug des FSG überwacht das Amt für Feuerschutz,\nwelches der GVA angegliedert ist (Art. 9 FSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der\nVollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz [sGS 871.11]).\nEntsprechend wurden die Wasserreglemente der Politischen Gemeinden bis zur Abschaffung der Genehmigungspflicht im Jahr 2010 von\nder GVA genehmigt. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. l GeschR fällt die\nGVA in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes\ndes Kantons St.Gallen.\n\n"}