{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=64b4044cb0b41b4c7226ad18a67d021d", "Checksum": "72a48de506a1ad4aee6e8d907cc4c12b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:45", "Checksum": "da7279b1f72c55b546e01e1361018b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655\n\n 4. Eventualiter sei für die Umstellung auf ein sog. \"intelligentes Messsystem (Smart Meter)\" für die Erfassung\nelektrischer Energie in der Liegenschaft Nr. 001,\nGrundbuch Z.___ / Gebäude Assek. Nr. 002,\nB.___strasse115, Z.___ eine angemessene Übergangsfrist, mindestens aber bis 31. Dezember 2023,\nnötigenfalls mit dem Recht zur Selbstablesung, zu gewähren.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Politischen Gemeinde Z.___.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass weder Art. 8a StromVV\nnoch Art. 19 Abs. 4 des Stromreglements bzw. Art. 21 Abs. 2 des Wasserreglements eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die\nzwangsweise Installation eines sog. \"intelligenten Messsystems\n(Smart Meter)\" bilden würden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 3/9\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen und verwies auf die Begründung\nim angefochtenen Beschluss.\n\nb) Nach Abschluss des Schriftenwechsels fand ein Meinungsaustausch zwischen dem Baudepartement und der Eidgenössischen\nElektrizitätskommission (abgekürzt ElCom), Bern, statt.\n\nc) Mit E-Mail vom 28. Februar 2020 teilt der zuständige Sachbearbeiter dem Rekurrenten mit, dass für den Rekurs nicht das Baudepartement, sondern die ElCom zuständig sei und der Rekurs entsprechend überwiesen werde. Sodann verwies der Sachbearbeiter auf die\nVerfügung der ElCom vom 11. Juni 2019 betreffend \"Auswechslung\nkonventioneller Stromzähler durch intelligente Messsysteme\" und bat\num Mitteilung, ob unter Berücksichtigung der genannten Verfügung\nam Rekurs festgehalten werde.\n\nd) Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte der Rekurrent mit, dass\nam Rekurs festgehalten werde, sofern nicht kantonale Bestimmungen\nbetroffen seien, die bei einer allfälligen Überweisung und dem damit\nverbundenen Wechsel der Zuständigkeit zu den Bundesbehörden hinfällig werden würden. Betreffend Auswechslung des Wasserzählers\nsei davon auszugehen, dass hierfür nicht die ElCom, sondern weiterhin die kantonale Zuständigkeit bestehe. Sodann sei fraglich, ob eine\nAufteilung der Zuständigkeit auf verschiedene Behörden auf Kantonsund Bundesebene im Sinn der Einheit der Rechtsordnung sei.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 4/9\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 58\nAbs. 1 VRP haben die Behörden die Zuständigkeit von Amtes wegen\nzu prüfen. Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser\nder zuständigen Stelle übermittelt (Art. 11 Abs. 3 VRP). Ist die Behörde\nder Ansicht, sie sei nicht zuständig und wird dies von den Parteien\nnicht bestritten, überweist sie die Angelegenheit an die zuständige Behörde. Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren und\nsomit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Wurde\ndie Eingabe noch nicht im Geschäftsverzeichnis aufgenommen und\nhandelt es sich um eine Überweisung an eine andere verwaltungsrechtliche Instanz, kann die Überweisung formlos – mittels eines Briefs\nan die zuständige Instanz – erfolgen. Ist hingegen ein Zivil- oder Strafgericht oder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, ist ein\nNichteintretensentscheid zu fällen (A. KNEER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,\nZürich/St.Gallen 2020, Art. 11 N 19). Eines Nichteintretensentscheids\nbedarf es auch, wenn die Behörde der Ansicht ist, sie sei nicht zuständig, dies von einer Partei aber bestritten wird (C. REITER, in:\nRizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 6 N 22).\n\n1.2 Im gegenständlichen Rekurs stellt sich der Rekurrent in der Rekursergänzung vom 16. November 2018 sowie im Schreiben vom\n13. März 2020 auf den Standpunkt, dass zumindest eine teilweise Zuständigkeit des Baudepartementes bestehe. Auch ist beabsichtigt, die\nRekursangelegenheit an eine ausserkantonale Stelle, die ElCom, zu\nüberweisen. Eine allfällige Überweisung hat somit im Rahmen eines\nförmlichen Nichteintretensentscheids zu erfolgen.\n\n2.\n2.1 Die Rechtsbegehren des Rekurrenten betreffen die Zulässigkeit\nvon intelligenten Messsystemen für Strom und Wasser. Der Rekurrent\nführt in der Rekursergänzung vom 16. November 2018 aus, dass das\nBaudepartement gestützt auf Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25\nAbs. 1 Bst. d des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS; 141.3 abgekürzt GeschR) betreffend Wasserrecht und\nArt. 25 Abs. 1 Bst. n GeschR betreffend Energieversorgung und -nut-\nzung zuständig sei. Soweit in Bezug auf die Versorgung mit Trinkwasser das Gesundheitsdepartement als zuständig erachtet werde, ersucht der Rekurrent, dass das Baudepartement als federführendes\nDepartement wirke und einen koordinierten Entscheid erlasse. Mit\nSchreiben vom 13. März 2020 bringt der Rekurrent vor, dass betreffend Auswechslung des Wasserzählers davon auszugehen sei, dass\nhierfür nicht die ElCom, sondern weiterhin die kantonale Zuständigkeit\nbestehe.\n\n"}