{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4655_2020-04-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=47&type=1563347022&cHash=64b4044cb0b41b4c7226ad18a67d021d", "Checksum": "72a48de506a1ad4aee6e8d907cc4c12b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4655"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:45", "Checksum": "da7279b1f72c55b546e01e1361018b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 02.04.2020 18-4655\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-4655\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 01.05.2020\nEntscheiddatum: 02.04.2020\n\nBDE 2020 Nr. 22\nArt. 17a StromVG, Art. 22 StromVG, Art. 11 Abs. 3 VRP. Eingaben an eine\nunzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt\n(Art. 11 Abs. 3 VRP). Die Überweisung kann zu jedem Zeitpunkt im Verfahren\nund somit auch nach einem allfälligen Schriftenwechsel geschehen. Die\nÜberweisung kann formlos erfolgen. Ist jedoch ein Zivil- oder Strafgericht\noder eine ausserkantonale Verwaltungsstelle zuständig, so ist hierzu ein\nNichteintretensentscheid zu fällen (Erw. 1). Die Rechtsbegehren des\nRekurrenten betreffen die Zulässigkeit von intelligenten Messsystemen für\nStrom und Wasser. Zumal beide Bereiche – intelligente Stromzähler und\nderen Schnittstellen für stromfremde Messdaten wie Gas, Wasser und\nFernwärme – in die Zuständigkeit der eidgenössischen\nElektrizitätskommission (ElCom) fallen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten\nund die Sache an die ElCom zu überweisen (Erw. 2).\n\nBDE 2020 Nr. 22 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-4655\n\nEntscheid Nr. 22/2020 vom 2. April 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Pascal Baumgardt, Rechtsanwalt,\nUnterstrasse 37, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 3. Juli 2018)\n\nBetreff Auswechslung Wasserzähler und Stromzähler\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, an der B.___strasse in Z.___. Das Grundstück ist mit einem\nWohnhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Das Gebiet der Politischen Gemeinde Z.___ wird von der Wasserversorgung Z.___ mit Trink-,\nBrauch- und Löschwasser versorgt. Die Stromversorgung wird durch\ndie Elektrizitätsversorgung Z.___ bewerkstelligt. Bei der Wasserversorgung sowie der Elektrizitätsversorgung Z.___ handelt es sich um\nUnternehmen des öffentlichen Rechts der Politischen Gemeinde\nZ.___ ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des Wasserreglements der Politischen Gemeinde Z.___ [abgekürzt Wasserreglement]\nbzw. Art. 1 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie der\nPolitischen Gemeinde Z.___ [abgekürzt Stromreglement]).\n\nb) Der Gemeinderat Z.___ beschloss am 11. August 2015 im Gemeindegebiet sogenannte \"Smart Meter\" einzuführen, um die Verbrauchszahlen von Energie und Wasser künftig elektronisch auszulesen.\n\nB.\na) Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte A.___, dass\nihm die Selbstablesung zu gestatten, auf die elektrische Verbindung\nzum Wasserzähler zu verzichten, der mechanische Wasserleser weiterhin zu verwenden und der bereits installierte Stromzähler wieder\nauszuwechseln sei. Die Anträge begründete A.___ mit datenschutzrechtlichen Bedenken in Bezug auf Smart Meter.\n\nb) Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 lehnte der Gemeinderat\nZ.___ die Anträge von A.___ ab und beauftragte den Leiter des Tiefbauamtes das Gespräch mit A.___ zu suchen.\n\nc) Mit Schreiben vom 21. März 2018 erhob A.___ beim Gemeinderat vorsorglich Einsprache und rügte, dass der Beschluss vom 5. Dezember 2017 ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen sei. Die vorsorgliche Einsprache ergänzte A.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2018.\n\nd) Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 entschied der Gemeinderat erneut über die Anträge von A.___:\n\nDer Gemeinderat\n\n1. lehnt den Antrag von A.___ ab;\n\n2. lässt ein intelligentes Messsystem für das Messen des\nStrom- und Wasserverbrauchs im Wohnhaus von\nA.___ installieren;\n\n3. verzichtet auf eine Gebühr.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 2/9\nDer Gemeinderat begründete seinen Beschluss damit, dass die\nStromversorger – und somit auch die Elektrizitätsversorgung Z.___ –\nnach Art. 8a Abs. 1 der eidgenössischen Stromversorgungsverordnung (SR 724.71; abgekürzt StromVV) intelligente Messsysteme einzusetzen haben. Eine Zustimmung zur Einführung der Smart Meter sei\ndaher nicht notwendig. Nach Art. 19 Abs. 4 des Stromreglements sowie nach Art. 21 Abs. 2 des Wasserreglements würden sodann die für\ndie Messung notwendigen Zähler vom Werk geliefert. In der Rechtsmittelbelehrung gab der Gemeinderat Z.___ das Baudepartement als\nRekursinstanz an.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 16. Juli 2018\nRekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 16. November 2018 stellt A.___, nun vertreten durch lic.iur. Pascal Baumgardt,\nRechtsanwalt, St.Gallen, folgende Anträge:\n\n1. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates der\nPolitischen Gemeinde Z.___ vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben;\n\n2. Die Politische Gemeinde Z.___ bzw. die Elektrizitätsversorgung Z.___ sei anzuweisen, in der Liegenschaft\nNr. 001, Grundbuch Z.___ / Gebäude Assek. Nr. 002,\nB.___strasse115, Z.___ innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids das sog. \"intelligente Messsystem (Smart Meter)\" für die Erfassung elektrischer\nEnergie durch einen konventionellen Stromzähler\n(ohne Kommunikationsanbindung) zu ersetzen;\n\n3. Die Politische Gemeinde Z.___ bzw. die Wasserversorgung Z.___ sei anzuweisen, in der Liegenschaft\nNr. 001, Grundbuch Z.___ / Gebäude Assek. Nr. 002,\nB.___strasse115, Z.___ den konventionellen Wasserzähler (ohne Kommunikationsanbindung) beizubehalten;\n\n"}