Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 15/17 die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer, weil der Rekurs noch vor der Änderung von Art. 29 HonO eingereicht wurde) festzulegen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen.