26 BV) abgeleiteten Form nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz, so insbesondere Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt (GVP 1990 Nr. 93 Erw. 3a mit Hinweisen). Die Berufung auf die Bestandesgarantie greift damit ins Leere. 9. Aufgrund dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Vorinstanz von einem falschen Parkplatzbedarf ausgegangen ist.