Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 14/17 vom 13. Februar 2008 Erw. 1.5 mit Hinweisen). Vom Erfordernis der hinreichenden Erschliessung, das für die Errichtung und die Änderung von Bauten und Anlagen gilt, kann daher nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Anderseits gewährleistet die Bestandesgarantie in ihrer allgemeinen, unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleiteten Form nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen.