8. Die Rekursgegnerin beruft sich auf die Bestandesgarantie, weil die bestehende Zu- und Wegfahrt in der nordwestlichen Ecke von Grundstück Nr. 001 in die Kantonsstrasse für die Erschliessung der beiden dienstbarkeitsberechtigten Grundstücke Nrn. 005 und 006 durch das Baugesuch weder qualitativ noch quantitativ verändert werde. Wie bereits unter Erw. 5.1 ausgeführt, ist der Begriff der hinreichenden Erschliessung grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG), auch wenn sich die rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung oft erst aus dem kantonalen Recht ergeben (Urteil des Bundesgerichtes 1C_237/2007