7.2 Die Änderung und der Bau von Zufahrten dürfen weder die Strasse beeinträchtigen noch den Verkehr gefährden (Art. 63 Abs. 2 StrG). Nach ständiger Praxis müssen Ausfahrten von Privatgrundstücken in die Kantonsstrasse zusammengefasst werden. Durch das Bauvorhaben wird eine Situation geschaffen, in welcher in kürzester Entfernung drei Ausfahrten in die Kantonsstrasse einmünden (Ein-/Ausfahrt im Nordwesten, Ausfahrt im Nordosten sowie Ausfahrt auf Grundstück Nr. 007).