Daraus wird ersichtlich, dass das Tiefbauamt bereits zu jenem Zeitpunkt ein Verkehrsregime mit zwei Ausfahrten von Grundstück Nr. 001 in die Kantonsstrasse nicht guthiess. Ebenfalls zeigt der der strassenpolizeilichen Bewilligung des Strasseninspektorats für die Ein- und Ausfahrt vom 24. Mai 2018 zugrunde liegende Erschliessungsplan vom 1. Mai 2018, dass nur die östliche Ausfahrt als solche bezeichnet wurde und entsprechend nur dort die im Plan schraffierten Flächen auf den Grundstücken Nrn. 001 und 007 als Sichtzone eingetragen wurden. Die westliche Einmündung in die Kantonsstrasse wird auf dem Plan nur als Zufahrt bezeichnet.