Gegenüber dem ursprünglichen (und nunmehr wieder aktuellen) Plan werde die Zu- und Ausfahrt von der bzw. auf die I.___strasse an der nordwestlichen Ecke des Baugrundstücks Nr. 001 zusammengefasst und auf die in der nordöstlichen Ecke von Grundstück Nr. 001 vorgesehene Ausfahrt auf die I.___strasse verzichtet. Damit werde den im Rahmen der Einspracheverhandlung vom Vertreter des kantonalen Tiefbauamts formulierten Anforderungen Genüge getan. Daraus wird ersichtlich, dass das Tiefbauamt bereits zu jenem Zeitpunkt ein Verkehrsregime mit zwei Ausfahrten von Grundstück Nr. 001 in die Kantonsstrasse nicht guthiess.