Die Sichtzone auf der I.___strasse ist auf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 007 mit dem vorliegenden Erschliessungskonzept vom 1. Mai 2018 rechtlich gesichert. Eine rechtliche Sicherstellung der Sichtzone über das (rekurrentische) Grundstück Nr. 002 ist hingegen nicht gegeben. Fehlt es an einer rechtlichen Sicherstellung der Sichtzonen, ist das Grundstück nicht hinreichend erschlossen. 7. Die Rekursgegnerin wirft dem Tiefbauamt mit Schreiben vom 18. Juni 2019 widersprüchliches Verhalten vor, wenn das Strasseninspektorat im Rahmen des Rekursverfahrens die erteilte strassenpolizeiliche Bewilligung vom 24. Mai 2018 nicht mehr gelten lassen wolle.