005 und 006 ein Fuss- und Fahrwegrecht begründet. Wie der Augenschein gezeigt hat, führt diese interne Verkehrserschliessung durchgängig weiter über das Werkareal der H.___AG zu den Grundstücken Nrn. 007 und 008. Die von der Dienstbarkeit begünstigten Grundstücke Nrn. 005 und 006 sind baulich vom übrigen Betriebsgelände nicht abgetrennt.