Wie das TBA in seinem Amtsbericht vom 14. November 2018 deshalb zu Recht festhält, wären die Grundstücke Nrn. 005 und 006 somit in das Einbahnregime auf Grundstück Nr. 001 einzubinden, damit die Masse für ein Einbahnregime und nicht für eine Gegenverkehrssituation der technischen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Ob ein Fahrer für Fahrmanöver auf privatem Grund mehrmals ansetzen muss, ist ohne Belang. Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Personenwagen und ein LKW an der Mündung kreuzen können, damit keine wartenden Fahrzeuge oder ausschwenkenden Hecks von Lastwagen den Verkehr auf der Kantonsstrasse behindern oder sogar gefährden.