Die Breite der bestehenden Aus- und Einfahrt ist mit 3,5 m für ein Einbahnregime konzipiert. Das Erschliessungskonzept vom 1. Mai 2018 bezeichnete diese Einmündung lediglich als Zufahrt, was in Anbetracht der Dienstbarkeit irreführend ist. Diesfalls hätte die Breite genügt, jedoch nicht für ein Gegenverkehrsregime. Die Breite der bestehenden Ein- und Ausfahrt von 3,5 m ist daher nicht hinreichend. Wie das TBA in seinem Amtsbericht vom 14. November 2018 deshalb zu Recht festhält, wären die Grundstücke Nrn.