Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 11/17 eines Einbahnregimes eingehalten. Durch die bestehende Dienstbarkeit, welche das uneingeschränkte Betreten und Befahren eines 4,5 m breiten Streifens entlang der Westgrenze zugunsten der Grundstücke Nrn. 005 und 006 vorsieht, ergibt sich jedoch nach wie vor eine Gegenverkehrssituation, die gemäss VSS-Norm 40 050 eine Breite der Grundstückszufahrt beim Befahren von 5,5 m vorsieht. Die Breite der bestehenden Aus- und Einfahrt ist mit 3,5 m für ein Einbahnregime konzipiert.