Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 10/17 Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes, sGS 732.1; abgekürzt StrG). Das Erfordernis der ausreichenden Erschliessung soll vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern und sicherstellen, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (W ALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 12 zu Art. 19; HEER, a.a.O., Rz. 513;