5.3 Im Hinblick auf den planerischen Zweck ist eine Zufahrt nur dann als genügend zu betrachten, wenn sie auf die Baumöglichkeiten der geltenden Zonenordnung abgestimmt ist. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, denen die Zufahrt zu dienen hat. Zur hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 RPG gehört auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (vgl. HEER, a.a.O., Rz. 513 f. mit Hinweisen; BGE 121 I 65 Erw. 3a). Weiter dürfen der