5.2 Land ist baureif, wenn eine hinreichende Erschliessung besteht (Art. 66 Bst. a PBG), und strassenmässig erschlossen, wenn eine hinreichende Zu- und Wegfahrt besteht (Art. 67 Bst. a PBG). Diese Bestimmungen des PBG sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung im kommunalen Recht (vgl. Anhang zum Kreisschreiben Übergangsrecht Bst. B.I). Art. 67 Bst. a PBG entspricht jedoch inhaltlich Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG. Damit kann für die Frage der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung auf die Rechtsprechung zum BauG abgestellt werden.