4.2 Nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11) werden unvollständige Gesuche zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen. Es entspricht aber auch gängiger Praxis, dass die Bauherrschaft selbst mangelhafte oder fehlende Unterlagen durch korrigierte Unterlagen ersetzt bzw. ergänzt. Das Korrekturbaugesuch ersetzt bzw. ergänzt das ursprüngliche Baugesuch in den geänderten Punkten (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/I/6).