, Zürich 2016, Rz. 1001 ff.) Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind erheblich belastende Verfügungen nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine Verletzung führt in der Regel zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren ist ausnahmsweise möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt, sie diese auch tatsächlich ausübt und damit dem Betroffenen die Möglichkeit geboten wird, das Versäumte nachzuholen;