4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar. Sein Umfang richtet sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehören der Anspruch auf vorgängige Anhörung, die Mitwirkungsrechte bei der Beweiserhebung, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf eine Begründung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz.