Zudem hätte eine Säumnisfolge nach Art. 17 Abs. 2 VRP zumindest angedroht werden müssen, wenn eine verspätete Eingabe nicht hätte berücksichtigt werden können (vgl. ZUBER-HAGEN, a.a.O., Art. 53 N 37), was vorliegend nicht geschehen ist. Die verspätete Stellungnahme der Rekurrenten war daher entgegenzunehmen. 4. Die Rekurrenten machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil das ursprüngliche Brandschutzkonzept aus den Akten entfernt worden sei.