Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 8/17 ist auch für das Verwaltungsverfahren von grosser Tragweite, so kann eine weitere Stellungnahme oder Eingabe eines Beteiligten nicht mehr aus dem Recht gewiesen werden (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2002/II/17). Diese Auffassung stützt auch das Verwaltungsgericht, indem es ausführt, dass sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung von (echten oder unechten) Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt (VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 Erw. 1). Zudem hätte eine Säumnisfolge nach Art.