Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Gegenpartei oder der Vorinstanz eingereichten Stellungnahmen nach weiteren Bemerkungen rufen oder nicht. Wird diese Möglichkeit nicht gewährt, steht das Vertrauen der Beteiligten in das Funktionieren der Justiz auf dem Spiel, welches unter anderem auf der Gewissheit der Beteiligten beruht, sich zu sämtlichen Aktenstücken äussern zu können. Die Praxis des Gerichtshofes