53 N 37). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 (publiziert in: VPB 65, Nr. 129 sowie ZBl 102/2001 S. 662 ff.) fest, dass die Garantie eines fairen Verfahrens, wie sie in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; abgekürzt EMRK) statuiert wird, das Recht aller Parteien beinhaltet, von allen eingereichten Stellungnahmen und Beweismitteln Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Gegenpartei oder der Vorinstanz eingereichten Stellungnahmen nach weiteren Bemerkungen rufen oder nicht.