Bei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn der Berechtigte eine Handlung, die er nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen hat, unterlässt (IMBODEN/RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 34 B VII, S. 205). Bei einer Vernehmlassungsfrist handelt es sich aber nicht um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, sondern um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung praxisgemäss keine unmittelbare Folgen zeitigt (anderer Meinung: T. ZUBER-HAGEN, in: Rivzi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 53 N 37).