Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 wurde den Rekurrenten die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme bis 7. Januar 2019 erstreckt. Ihre Stellungnahme vom 15. Januar 2019 wurde zweifelsfrei verspätet eingereicht. Die Rekursgegnerin geht davon aus, dass es sich bei einer Vernehmlassungsfrist um eine Verwirkungsfrist handelt. Bei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn der Berechtigte eine Handlung, die er nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen hat, unterlässt (IMBODEN/RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 34 B VII, S. 205).