Es stehe im Belieben des Bauherrn, in Kauf zu nehmen, dass rein grundstücksinternes Manövrieren mit grösseren als gemäss Nutzungskonzept vorgesehenen Fahrzeugen nicht ohne Korrekturmanöver möglich sei. Abgesehen davon gehe auch das TBA davon aus, dass eine Durchfahrt selbst mit Lieferwagen grundsätzlich möglich sei.