005 und 006 geforderten Durchfahrtsbreiten mit schräg parkierenden Autos bei der angedachten Anzahl an Parkfeldern nicht möglich seien. Ausserdem sei der nördlichste Abstellplatz bezüglich der Geometrie nicht normenkonform und könne daher als Parkplatz nicht berücksichtigt werden. Der Senkrechtparkplatz im Süden, welcher direkt neben dem Gebäude liege, könne nicht befahren werden, wenn auf dem südlichsten Schrägparkplatz ein Fahrzeug stehe, da ausschliesslich rückwärts herausgefahren werden könne. Im Weiteren liege ein Schrägparkplatz direkt vor der neu westlich angeordneten Einfahrt der Carrosseriespenglerei, womit entweder der Parkplatz oder die Einfahrt nicht benutzbar wäre.