b) Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 lässt sich die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass es sich bei der aktuellen Nutzung durch eine Carrosseriespenglerei um eine Momentaufnahme handle; die Nutzung des bestehenden Gewerbegebäudes könne daher auch kurzfristig ändern. Für die Beurteilung der Schrägparkplätze seien einzig die eingereichten Baugesuchspläne massgebend und nicht die am Augenschein vor