e) Mit Stellungnahme zum Amtsbericht vom 10. Dezember 2018 führt die Vorinstanz aus, dass die Dienstbarkeit seit November 2006 bestehe. Sie sei während der Einspracheverhandlung mit Teilnahme des kantonalen Strassenkreisinspektorats Gegenstand der Diskussion gewesen, welche zum vorliegenden Baugesuch, inkl. Fortbestand der heutigen Dienstbarkeit, geführt habe. f) Mit Stellungnahme zum Amtsbericht vom 15. Januar 2019 führen die Rekurrenten aus, dass sich darin ihre Vorbehalte bestätigten, insbesondere verlange die Realisation des Bauvorhabens Eingriffe in die Rechte der Eigentümer der Nachbargrundstücke.