Im Rahmen des Bauvorhabens würden neu 13 Parkplätze erstellt; die übrigen sechs Parkplätze seien vorbestehend und würden lediglich neu angeordnet. Schliesslich bestehe für die Forderung, der bestehende Dienstbarkeitsvertrag sei dahingehend anzupassen, dass die begünstigten Grundstücke Nrn. 005 und 006 ebenfalls in das Einbahnregime einzubinden seien, keine gesetzliche Grundlage.