007, 008, 009) über die Ein- und Ausfahrten des Grundstücks Nr. 001 auf die I.___strasse sei die Durchfahrt zwischen den Grundstücken Nrn. 005/006 und 007 baulich zu trennen. Für die Fahrzeugvermietung sei ein angemessener Anteil an Parkplätzen der Komfortstufe C zur Verfügung zu stellen. Es werde empfohlen, bei Parkplätzen gegenüber seitlichen Wänden und Stützen einen zusätzlichen Abstand von 0,3 m zu berücksichtigen. Alle Sichtzonen seien grundsätzlich ab einer Höhe von 0,6 m sicherzustellen und auch auf den Nachbargrundstücken rechtlich zu sichern.