b) Mit Vernehmlassung vom 26. September 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass das projektierte Bauvorhaben nicht zu zusätzlichen Manövern durch grosse und schwere Fahrzeuge führe. Die Platzverhältnisse im Bereich des Fuss- und Fahrwegrechts würden durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Es würden dadurch auch keine erhöhten Lärm- und Luftimmissionen verursacht. Mit der Schaffung einer separaten Ausfahrt im Osten des Baugrundstücks werde eine sichere Zu- und Ausfahrt in die I.___strasse geschaffen.