Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 3/17 tin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass sich die Rekurrenten nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hätten, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Sollte dennoch darauf eingetreten werden, geniesse die Zufahrt der beiden Grundstücke Nrn. 005 und 006 in die I.___strasse Bestandesgarantie und werde durch das vorliegende Baugesuch weder quantitativ noch qualitativ verändert. Die Neuanordnung der bereits bestehenden (Senkrecht-)Parkplätze führe zu einer weiteren Reduktion des Gegenverkehrs.