Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/10 vom 14. September 2020 bestätigt.) BDE 2020 Nr. 4 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-4467 Entscheid Nr. 4/2020 vom 21. Januar 2020