BDE 2020 Nr. 4 Art. 26 BV, Art. 19 Abs. 1 im Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG. Vom bundesrechtlichen Erfordernis der hinreichenden Erschliessung kann nicht unter Berufung auf die kantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen werden. Die unmittelbar aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie abgeleitete bundesrechtliche Bestandesgarantie gewährleistet nur, dass baurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin genutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen. Dagegen sind Eingriffe in die Substanz wie Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen durch die verfassungsmässige Bestandesgarantie nicht gedeckt (Erw.