{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=bd6c06ae5e17e40b4a2a2b4b95c0f7cf", "Checksum": "6024c730128bd3bdd5badc1f1a3c6af1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:34", "Checksum": "97434e3a26373c4c306270d41698c112", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 15/17\ndie den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis\nVRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf\nFr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer, weil der Rekurs noch vor der\nÄnderung von Art. 29 HonO eingereicht wurde) festzulegen; sie ist von\nder Rekursgegnerin zu bezahlen.\n\n12.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n12.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,\nS. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser\nRegel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___,\nbestehend aus:\n- B.___\n- C.___\n- D.___\nsowie der einzelnen Stockwerkeigentümer für sich selbst und F.__\nwird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nb) Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des\nGemeinderates Z.___ vom 22. Juni 2018 werden aufgehoben.\n\n2.\na) Die G.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 24. Juli 2018 von lic.iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\na) Das Begehren der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___,\nbestehend aus B.___, C.___, D.___, sowie der einzelnen Stockwerkeigentümer für sich selbst und F.__ um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird gutgeheissen. Die G.___AG entschädigt die Rekurrenten\nausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nb) Das Begehren der G.___AG um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird abgewiesen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 16/17\nc) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 17/17\n"}