{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=bd6c06ae5e17e40b4a2a2b4b95c0f7cf", "Checksum": "6024c730128bd3bdd5badc1f1a3c6af1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:34", "Checksum": "97434e3a26373c4c306270d41698c112", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467\n\n7.1 An der Einspracheverhandlung vom 22. Februar 2018 hielt das\nStrassenkreisinspektorat St.Gallen fest, dass eine Verlegung der Einund Ausfahrt auf jeden Fall eine Verbesserung sei; die Situation könne\naber nicht abschliessend beurteilt werden. Dabei ging es um den\nVorschlag, dass auf die geplante östliche Ausfahrt in die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 13/17\nKantonsstrasse verzichtet und stattdessen die bereits heute\nbestehende westliche Ein- und Ausfahrt für die Erschliessung\nverwendet wird. Dies wird denn auch im Schreiben der\nRechtsvertreterin der Rekursgegnerin vom 27. März 2018\nentsprechend festgehalten. Gegenüber dem ursprünglichen (und\nnunmehr wieder aktuellen) Plan werde die Zu- und Ausfahrt von der\nbzw. auf die I.___strasse an der nordwestlichen Ecke des\nBaugrundstücks Nr. 001 zusammengefasst und auf die in der\nnordöstlichen Ecke von Grundstück Nr. 001 vorgesehene Ausfahrt auf\ndie I.___strasse verzichtet. Damit werde den im Rahmen der\nEinspracheverhandlung vom Vertreter des kantonalen Tiefbauamts\nformulierten Anforderungen Genüge getan. Daraus wird ersichtlich,\ndass das Tiefbauamt bereits zu jenem Zeitpunkt ein Verkehrsregime\nmit zwei Ausfahrten von Grundstück Nr. 001 in die Kantonsstrasse\nnicht guthiess. Ebenfalls zeigt der der strassenpolizeilichen\nBewilligung des Strasseninspektorats für die Ein- und Ausfahrt vom\n24. Mai 2018 zugrunde liegende Erschliessungsplan vom 1. Mai 2018,\ndass nur die östliche Ausfahrt als solche bezeichnet wurde und\nentsprechend nur dort die im Plan schraffierten Flächen auf den\nGrundstücken Nrn. 001 und 007 als Sichtzone eingetragen wurden.\nDie westliche Einmündung in die Kantonsstrasse wird auf dem Plan\nnur als Zufahrt bezeichnet. Dem Tiefbauamt kann daher kein\nwidersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden.\n\n7.2 Die Änderung und der Bau von Zufahrten dürfen weder die\nStrasse beeinträchtigen noch den Verkehr gefährden (Art. 63 Abs. 2\nStrG). Nach ständiger Praxis müssen Ausfahrten von\nPrivatgrundstücken in die Kantonsstrasse zusammengefasst werden.\nDurch das Bauvorhaben wird eine Situation geschaffen, in welcher in\nkürzester Entfernung drei Ausfahrten in die Kantonsstrasse\neinmünden (Ein-/Ausfahrt im Nordwesten, Ausfahrt im Nordosten\nsowie Ausfahrt auf Grundstück Nr. 007). Auf einer so stark\nfrequentierten Strasse wie die I.___strasse ist diese dichte Anordnung\nvon Ausfahrten verkehrsgefährdend, wobei die Aufhebung der Maut-\nPflicht für den Autobahnabschnitt auf der A 013 zwischen Y.___ und\nW.___ das Verkehrsaufkommen auf der I.___strasse und den\nAbfahrtsknoten Y.___-Z.____ erwartungsgemäss noch erhöhen wird.\n\n8.\nDie Rekursgegnerin beruft sich auf die Bestandesgarantie, weil die\nbestehende Zu- und Wegfahrt in der nordwestlichen Ecke von\nGrundstück Nr. 001 in die Kantonsstrasse für die Erschliessung der\nbeiden dienstbarkeitsberechtigten Grundstücke Nrn. 005 und 006\ndurch das Baugesuch weder qualitativ noch quantitativ verändert\nwerde.\n\nWie bereits unter Erw. 5.1 ausgeführt, ist der Begriff der hinreichenden\nErschliessung grundsätzlich ein Begriff des Bundesrechts (Art. 19\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG), auch wenn sich\ndie rechtlichen Anforderungen an die Erschliessung oft erst aus dem\nkantonalen Recht ergeben (Urteil des Bundesgerichtes 1C_237/2007\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 14/17\nvom 13. Februar 2008 Erw. 1.5 mit Hinweisen). Vom Erfordernis der\nhinreichenden Erschliessung, das für die Errichtung und die Änderung\nvon Bauten und Anlagen gilt, kann daher nicht unter Berufung auf die\nkantonalrechtliche Bestandesgarantie nach Art. 109 PBG abgewichen\nwerden. Anderseits gewährleistet die Bestandesgarantie in ihrer\nallgemeinen, unmittelbar aus der verfassungsmässigen\nEigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleiteten Form nur, dass\nbaurechtswidrige Bauten und Anlagen beibehalten und weiterhin\ngenutzt sowie unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürfen.\nDagegen sind Eingriffe in die Substanz, so insbesondere Umbauten,\nErweiterungen und Zweckänderungen, durch die verfassungsmässige\nBestandesgarantie nicht gedeckt (GVP 1990 Nr. 93 Erw. 3a mit\nHinweisen). Die Berufung auf die Bestandesgarantie greift damit ins\nLeere.\n\n9.\nAufgrund dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Vorinstanz von\neinem falschen Parkplatzbedarf ausgegangen ist.\n\n10.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Baugrundstück nicht hinreichend erschlossen ist. Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der\nErwägungen gutzuheissen.\n\n11.\n11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.\n\n11.2 Der vom Rechtsvertreter der Rekurrenten am 24. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n12.\nRekurrenten, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n12.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren\nzudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,\n\n"}