{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=bd6c06ae5e17e40b4a2a2b4b95c0f7cf", "Checksum": "6024c730128bd3bdd5badc1f1a3c6af1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:34", "Checksum": "97434e3a26373c4c306270d41698c112", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 11/17\neines Einbahnregimes eingehalten. Durch die bestehende Dienstbarkeit, welche das uneingeschränkte Betreten und Befahren eines 4,5 m\nbreiten Streifens entlang der Westgrenze zugunsten der Grundstücke\nNrn. 005 und 006 vorsieht, ergibt sich jedoch nach wie vor eine Gegenverkehrssituation, die gemäss VSS-Norm 40 050 eine Breite der\nGrundstückszufahrt beim Befahren von 5,5 m vorsieht. Die Breite der\nbestehenden Aus- und Einfahrt ist mit 3,5 m für ein Einbahnregime\nkonzipiert. Das Erschliessungskonzept vom 1. Mai 2018 bezeichnete\ndiese Einmündung lediglich als Zufahrt, was in Anbetracht der Dienstbarkeit irreführend ist. Diesfalls hätte die Breite genügt, jedoch nicht\nfür ein Gegenverkehrsregime. Die Breite der bestehenden Ein- und\nAusfahrt von 3,5 m ist daher nicht hinreichend. Wie das TBA in seinem\nAmtsbericht vom 14. November 2018 deshalb zu Recht festhält, wären\ndie Grundstücke Nrn. 005 und 006 somit in das Einbahnregime auf\nGrundstück Nr. 001 einzubinden, damit die Masse für ein Einbahnregime und nicht für eine Gegenverkehrssituation der technischen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Ob ein Fahrer für Fahrmanöver auf privatem Grund mehrmals ansetzen muss, ist ohne Belang. Es\nmuss aber sichergestellt sein, dass ein Personenwagen und ein LKW\nan der Mündung kreuzen können, damit keine wartenden Fahrzeuge\noder ausschwenkenden Hecks von Lastwagen den Verkehr auf der\nKantonsstrasse behindern oder sogar gefährden. Für ein ungehindertes Kreuzen im Bereich des Einlenkers in die Kantonsstrasse ist zusätzlich ein Radius von mindestens 6 m notwendig. Ein entsprechender Schleppkurvennachweis fehlt. Beide Voraussetzungen – Breite\nund Einlenkerradius – sind vorliegend somit nicht gegeben.\n\n5.6 Die Zufahrt zum Baugrundstück und weiter zu den geplanten\nBesucherparkplätzen sowie zur geplanten Tiefgarage erfolgt von der\nI.___strasse der westlichen Grundstücksgrenze entlang, bevor die interne Erschliessungsstrasse nach Osten um die geplante Erweiterungsbaute abbiegt und entlang der östlichen Grundstücksgrenze über\neine neue Ausfahrt wieder in die I.___strasse zurückführt. Auf dem\nTeilstück entlang der westlichen Grundstücksgrenze auf einer Breite\nvon 4,5 m wurde am 6. November 2006 zugunsten der jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Nrn. 005 und 006 ein Fuss- und Fahrwegrecht begründet. Wie der Augenschein gezeigt hat, führt diese interne\nVerkehrserschliessung durchgängig weiter über das Werkareal der\nH.___AG zu den Grundstücken Nrn. 007 und 008. Die von der Dienstbarkeit begünstigten Grundstücke Nrn. 005 und 006 sind baulich vom\nübrigen Betriebsgelände nicht abgetrennt.\n\n5.7 Rechtlich dient die bestehende private Zufahrtsstrasse zum\nBaugrundstück der Erschliessung desselben sowie der dienstbarkeitsberechtigten Grundstücke Nrn. 005 und 006. Faktisch kann die Zufahrtsstrasse aber auch für die südlich angrenzenden Grundstücke\nNrn. 007 und 008 mit einem Industriebetrieb genutzt werden, welcher\nM.___elemente herstellt und diese auf dem Grundstück für den Abtransport lagert. Dass für deren Transport Lastwagen benutzt werden\nmüssen, ist offensichtlich. Wie Google Street View zeigt, stehen er-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 12/17\nwartungsgemäss auf dem Werkgelände der H.___AG mehrere grössere Lastwagen, und es ist nicht auszuschliessen, dass diese statt\nüber die Werkstrasse über das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück\nNr. 005 sowie über das dienstbarkeitsbelastete Grundstück Nr. 001\nfahren, wie dies auch die Rekurrenten – allerdings bestritten durch die\nRekursgegnerin – geltend machen. Es ist daher angemessen, in einer\nGewerbe-Industriezone wegen der Durchgängigkeit zu einer Baufirma, die Lastwagenverkehr generiert, von einem Begegnungsfall von\nPW/LKW auszugehen.\n\nGemäss VSS-Norm 40 201 (Ausgabe 2019-3) ist bei stark reduzierter\nGeschwindigkeit (20 km/h) beim Grundbegegnungsfall PW/LKW eine\nStrassenbreite von mindestens 5,30 m (ohne Bewegungsspielraum\nund Gegenverkehrszuschlag) erforderlich. Die westseitig der Gewerbebaute angeordneten projektierten Schrägparkplätze des Typs A lassen hingegen nur gerade eine Fahrbahnbreite von knapp 4,80 m – gemäss Baugesuchsplänen bestenfalls eine Breite von 4,85 m – zu und\nverunmöglichen damit ein Kreuzen von Personenwagen mit Lastwagen auf der gesamten Länge des Baugrundstücks.\n\n5.8 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass sowohl die bestehende Einfahrt in die Kantonsstrasse als auch die Breite der grundstücksinternen\nFahrbahn entlang der westlichen Grundstücksgrenze nicht den VSS-\nNormen entsprechen.\n\n6.\nAus Gründen der Verkehrssicherheit müssen ebenfalls die Sichtzonen\neingehalten werden, welche die notwendige freie Sicht gewährleisten,\ndie für eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Strassenverkehrs erforderlich ist. Im Bereich von Einmündungen in Strassen soll so dafür\ngesorgt werden, dass die Verkehrsteilnehmer herannahende Fahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen können (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/IV/4). Die Sichtzone auf der I.___strasse ist\nauf dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. 007 mit dem vorliegenden Erschliessungskonzept vom 1. Mai 2018 rechtlich gesichert. Eine\nrechtliche Sicherstellung der Sichtzone über das (rekurrentische)\nGrundstück Nr. 002 ist hingegen nicht gegeben. Fehlt es an einer\nrechtlichen Sicherstellung der Sichtzonen, ist das Grundstück nicht\nhinreichend erschlossen.\n\n7.\nDie Rekursgegnerin wirft dem Tiefbauamt mit Schreiben vom 18. Juni\n2019 widersprüchliches Verhalten vor, wenn das Strasseninspektorat\nim Rahmen des Rekursverfahrens die erteilte strassenpolizeiliche\nBewilligung vom 24. Mai 2018 nicht mehr gelten lassen wolle.\n\n"}