{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-21", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-4467_2020-01-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=29&type=1563347022&cHash=bd6c06ae5e17e40b4a2a2b4b95c0f7cf", "Checksum": "6024c730128bd3bdd5badc1f1a3c6af1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-4467"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:23:34", "Checksum": "97434e3a26373c4c306270d41698c112", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 21.01.2020 18-4467\n\n5.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) dürfen Baubewilligungen nur erteilt\nwerden, wenn das Land im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG erschlossen\nist. Der Begriff der hinreichenden Erschliessung ist insoweit ein bundesrechtlicher. Indessen enthält das Bundesrecht nur allgemeine\nGrundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im\nDetail aus dem kantonalen Recht ergeben (B. HEER, St.Gallisches\nBau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 508). Die Festlegung des\nAusmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Den kantonalen und kommunalen Behörden steht dabei ein erhebliches Ermessen zu.\n\n5.2 Land ist baureif, wenn eine hinreichende Erschliessung besteht\n(Art. 66 Bst. a PBG), und strassenmässig erschlossen, wenn eine hinreichende Zu- und Wegfahrt besteht (Art. 67 Bst. a PBG). Diese Bestimmungen des PBG sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner\nUmsetzung im kommunalen Recht (vgl. Anhang zum Kreisschreiben\nÜbergangsrecht Bst. B.I). Art. 67 Bst. a PBG entspricht jedoch inhaltlich Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG. Damit kann für die Frage der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung auf die Rechtsprechung\nzum BauG abgestellt werden.\n\n5.3 Im Hinblick auf den planerischen Zweck ist eine Zufahrt nur dann\nals genügend zu betrachten, wenn sie auf die Baumöglichkeiten der\ngeltenden Zonenordnung abgestimmt ist. In Betracht zu ziehen sind\ndie örtlichen Gegebenheiten sowie die Anlage und Zweckbestimmung\nder Gebäude, denen die Zufahrt zu dienen hat. Zur hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 RPG gehört auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (vgl. HEER, a.a.O.,\nRz. 513 f. mit Hinweisen; BGE 121 I 65 Erw. 3a). Weiter dürfen der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 4/2020), Seite 10/17\nBestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer nicht beeinträchtigt werden (Art. 100 Abs. 1 des Strassengesetzes, sGS 732.1;\nabgekürzt StrG). Das Erfordernis der ausreichenden Erschliessung\nsoll vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern und sicherstellen,\ndass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie\nVersorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (W ALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Raumplanungsgesetz,\nBern 2006, N 12 zu Art. 19; HEER, a.a.O., Rz. 513; VerwGE\nB 2012/216 vom 22. Mai 2013 Erw. 3.1). Stets ist das gesamte Gebiet,\nwelches von einer Strasse erschlossen wird, zu berücksichtigen. Es ist\nnicht zulässig, diejenigen Bauherren, welche in einem Baugebiet zuerst bauen und für ihr Bauvorhaben als solches über eine hinreichende\nZu- und Wegfahrt zu ihrem Grundstück verfügen, zum Bau zuzulassen, während von einem gewissen Verkehrsaufkommen an die Zuund Wegfahrt als ungenügend qualifiziert wird (VerwGE B 2014/18\nvom 24. März 2015 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\n5.4 Die Grundlage zur technischen Beurteilung der geplanten Erschliessung des Grundstücks Nr. 001 bilden die VSS-Normen. Es handelt sich dabei nicht um Rechtssätze, sondern um Verwaltungsanweisungen, die ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Frage bilden, ob eine\nAnlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Gemäss\nder VSS-Norm SN 40 050 \"Grundstückszufahrten\" wird als Grundstückszufahrt eine für die Benützung mit Strassenfahrzeugen bestimmte Verbindung (private Ein- und Ausfahrt) zwischen einer öffentlichen, vortrittsberechtigten Strasse und einem anliegenden Grundstück mit kleinem Verkehrsaufkommen verstanden. Für die Zulässigkeit der Anordnung von Grundstückszufahrten gilt die Normgruppe\n\"Strassentypen\".\n\n5.5 Die I.___strasse ist eine Kantonsstrasse, liegt innerhalb des\nSiedlungsgebiets und ist mit Generell-50 km/h signalisiert. Sie verbindet X.___ mit Y.___ und dient unter anderem als Verbindung zwischen\nden Autobahnen A 012 und A 013. Sie hat die Bedeutung einer Hauptverkehrsstrasse. Die Grundstückszufahrt ist nur über den Anschluss\nan die I.___strasse möglich. Das entsprechende Gesuch um Erstellung einer zweiten Ausfahrt zugunsten des Grundstücks Nr. 001 im\nOsten des Gebäudes wurde strassenpolizeilich bewilligt (vgl. Amtsbericht TBA, S. 2). Das Baugesuch sieht neu 11 Parkplätze für Beschäftigte in der Tiefgarage und zwei Aussenparkplätze für Besucher sowie\neine Neuanordnung der bestehenden sechs Parkfelder für die bestehende Gewerbebaute vor. Für das Grundstück sind daher – unter Abzug der beiden nicht anrechenbaren Parkplätze – 17 Parkfelder vorgesehen. Ab einer Anzahl von etwa drei bis 40 Parkfeldern auf einem\nGrundstück mit Verbindung zur Hauptverkehrsstrasse wird Typ C angewendet (VSS-Norm 40 050, S. 5).\n\nDie Anforderungen der Norm bezüglich Aus- und Einfahren (nur vorwärts) sowie Breite und Einlenkerradius für den Typ C würden im Fall\n\n"}